Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234k#abs-1 (1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen
1.
in deutscher Sprache gefasst sein;
2.
klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen nicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt auch in Allgemeinsprache dargestellt werden kann;
3.
schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeichnungen einheitlich verwendet und beibehalten werden;
4.
in lesefreundlicher Form aufgemacht werden;
5.
regelmäßig aktualisiert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234k#abs-2 (2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234k#abs-3 (3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234k#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.